zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5
Kompetenzerhebungen
§ 4.
Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 SchUG sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt.
Schlagworte
Leistungsbeurteilung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20006166
Dokumentnummer
NOR40255557
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