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Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 0

Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Kurztitel

Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 485/2008

Inkrafttretensdatum

01.02.2009

Langtitel

Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, mit der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden

StF: BGBl. II Nr. 485/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

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