§ 0
Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
Kurztitel
Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.02.2009
Langtitel
Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, mit der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
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