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Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

Kurztitel

Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1985

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten

StF: BGBl. Nr. 53/1985

Änderung

BGBl. Nr. 1047/1994

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 23. Jänner 1960 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Republik,

angesichts der Tatsache, daß im Grenzabschnitt Zwerndorf – Vysoka eine Erdgaslagerstätte besteht, die sich sowohl auf österreichisches wie auf tschechoslowakisches Staatsgebiet erstreckt,

im Bewußtsein der volkswirtschaftlichen Bedeutung dieser und ähnlicher gemeinsamer Lagerstätten und

in Anerkennung der Zweckmäßigkeit und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit und der Koordinierung bei der Ausbeutung dieser Lagerstätte und ähnlicher gemeinsamer Lagerstätten,

haben sich entschlossen, dieses Abkommen abzuschließen, durch welches sie die Bedingungen für die Ausbeutung der oben angeführten gemeinsamen Erdgaslagerstätte und ähnlicher weiterer gemeinsamer Erdgas- und Erdöllagerstätten regeln.

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