zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 10
Anpassung von Gesetzen
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. November 2008 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kindesbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006158
Dokumentnummer
NOR40103530
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