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§ 6 KFG-ZulassungssperreV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 5

§ 6.

(1) Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 4 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. 1. bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 1 erfolgt ist,
  2. 2. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,
  3. 3. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 4 erfolgt ist,
  4. 4. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, oder auf Personen und Einrichtungen, für welche eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 5 erfolgt ist,
  5. 5. bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 und § 12a NoVAG 1991.

(2) Diese von den nach § 2 Z 4 Zuständigen zu setzende Zulassungssperre betrifft die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.

früher § 5

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40235216

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