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§ 5 KFG-ZulassungssperreV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 4

§ 5.

Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 3 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. 1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
  2. 2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
  3. 3. bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde.

früher § 4

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40235215

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