Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Angewandte Mathematik
§ 9.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volums- und Masseberechnung,
- 3. Prozent- und Proportionsberechnung,
- 4. Materialbedarfsberechnung,
- 5. Zuschnittsberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung, Prozentberechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20006079
Dokumentnummer
NOR40102688
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