Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Produktionstechnik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkzeuge,
- 2. Holzbearbeitungsmaschinen,
- 3. Holzverarbeitungsmaschinen,
- 4. Fördertechnologie,
- 5. Sicherheits-, Umweltschutz- und Brandschutzvorschriften.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Sicherheitsvorschrift, Umweltschutzvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20006079
Dokumentnummer
NOR40102687
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