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§ 9 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Angewandte Mathematik

§ 9.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Prozent- und Proportionsberechnung,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung,
  5. 5. Zuschnittsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung, Prozentberechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40102688

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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