vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Produktionstechnik

§ 8.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkzeuge,
  2. 2. Holzbearbeitungsmaschinen,
  3. 3. Holzverarbeitungsmaschinen,
  4. 4. Fördertechnologie,
  5. 5. Sicherheits-, Umweltschutz- und Brandschutzvorschriften.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Sicherheitsvorschrift, Umweltschutzvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40102687

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte