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§ 7 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Holztechnik

§ 7.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Holzarten und Holzerkennung,
  2. 2. Holzgewinnung,
  3. 3. Holzbearbeitung und Holztrocknung,
  4. 4. Oberflächenbehandlung und Veredelung,
  5. 5. Handelsformen des Holzes.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40102686

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