Angaben zu Betriebsstellen und Strecken
§ 80
Für Betriebsstellen und Strecken müssen betrieblich erforderliche Angaben vorhanden und allen hievon Betroffenen in geeigneter Weise zugänglich sein. Diese Angaben müssen mindestens beinhalten:
- 1. Anfangs- und Endpunkt der Strecke,
- 2. Anzahl der Streckengleise,
- 3. für zweigleisige Strecken Angaben über Richtungsbetrieb mit Angabe des Richtigen Gleises oder Gleiswechselbetrieb mit Angabe des Regelgleises,
- 4. Angaben über die Ausrüstung mit Oberleitung,
- 5. Angaben über die Art der Betriebsführung einschließlich Zugbeeinflussungs- und Zugsicherungssysteme und Signalsysteme,
- 6. Angaben über fernmeldetechnische Einrichtungen,
- 7. Angaben über Lichtraum und Lademaß,
- 8. Angaben zur Streckenklasse,
- 9. Bezeichnung und kilometrische Lage der Betriebsstellen, Namen und Zuständigkeitsbereiche der zuständigen betriebssteuernden Stelle,
- 10. kilometrische Lage von Eisenbahnkreuzungen und nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen und Angaben zu deren Sicherung,
- 11. Bezeichnung und kilometrische Lage der Tunnel,
- 12. Angaben über das erforderliche Festhaltebremsgewicht und Mindestbremsgewicht,
- 13. Angaben über Bremsweglängen,
- 14. Angaben über Neigungsverhältnisse,
- 15. Angaben über die örtlich zulässige Geschwindigkeit,
- 16. Angaben über Gleis- und Bahnsteiglängen in Betriebsstellen,
- 17. Angaben über örtliche und betriebliche Besonderheiten und
- 18. Angaben über Dienstruhe.
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