Fahrweg, Ende des Einfahrgleises, Schutzweg
§ 108
(1) Der Fahrweg einer Zugfahrt umfasst
- 1. bei einfahrenden haltenden Zugfahrten den Gleisabschnitt von der Verschubhalttafel
oder der Trapeztafel |
bis zum Ende des Einfahrgleises oder
- 2. bei Zugfahrten, die innerhalb eines durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhofes fahren (vorrückende Zugfahrt) den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zum Ende des Einfahrgleises oder
- 3. bei ausfahrenden Zugfahrten den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zur Verschubhalttafel
oder der Trapeztafel. |
(2) Das Ende des Einfahrgleises ist das jeweils erst erreichte der folgenden Signale:
- 1. Ausfahrsignal;
- 2. Zwischensignal in Stellung „Halt“;
- 3. Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“;
- 4. Signal „Fahrwegende“;
- 5. Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss.
In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist das Ende des Einfahrgleises auch eine auf der Ausfahrseite liegende Grenzmarke oder Weichenspitze. |
(4) Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Abs. 2
oder Abs. 3 |
signalisiert, ist der Zugfahrt das einzuhaltende Ende des Einfahrgleises mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben.
(5) Im Schutzweg oder in diesen hinein sind keine Fahrten zulässig.
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