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§ 4 MLFGV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Lichter

§ 4.

(1) An Militärluftfahrzeugen müssen Lichter nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt angebracht sein.

(2) Ist eine Anbringung von Lichtern nach Abs. 1 auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Abs. 1 weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.

(4) Auf Fallschirme ist Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102255

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