vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2008

Pflichten des Tierhalters

§ 14.

Der Tierhalter ist verpflichtet,

  1. 1. die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
  2. 2. die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
  3. 3. unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen. Dazu gehören zum Schutz von Leib und Leben auch die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Tieren sowie das Fixieren der Tiere in geeigneter Art und Weise.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40101603

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)