vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 IKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Kostenbestimmung

§ 4.

(1) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.

(2) Übersteigt die Summe der auf Grund von Abs. 1 zu ersetzenden Kosten aller Betreiber 17 Millionen Euro exklusive Umsatzsteuer, so ist nur dieser Betrag zu ersetzen, wobei die Ersatzansprüche der einzelnen Betreiber im Verhältnis der nach Abs. 1 ermittelten Kosten festzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20005982

Dokumentnummer

NOR40101586

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)