Anlageziele des Immobilienfonds
§ 4.
In Schema C Z 2 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Immobilienfonds“ folgende Informationen zu verstehen:
- 1. genaue Angabe der angestrebten Ergebnisse;
- 2. Angabe allfälliger auf den Schutz der Anleger abzielender Garantien und allfällige Einschränkung dieser.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20005970
Dokumentnummer
NOR40101508
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