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§ 3 Immobilienfonds-Prospektinhalt-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2008

Delegation

§ 3.

In Schema C Z 1 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „(gegebenenfalls) Angaben über Unternehmen, an die delegiert wurde“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. Name und Sitz der Unternehmen, an die die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Tätigkeiten delegiert hat;
  2. 2. Angaben über Tätigkeitsfelder, die an die von Z 1 umfassten Unternehmen delegiert wurden. Hierbei ist insbesondere auf die Vermögensverwaltung von Vermögensbestandteilen gemäß § 32 ImmoInvFG, sowie auf die Vermögensverwaltung von Immobilien einzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20005970

Dokumentnummer

NOR40101507

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