Zuständigkeit
§ 2
Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zuständigkeit
§ 2
Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)