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§ 57 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

9. TEIL

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 57.

(1) Die gemäß § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 52 des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden.

(3) Die gemäß § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.

(4) Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des § 13 innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.

(5) Abweichend von § 14 Abs. 5 dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), BGBl. Nr. 435/1988, verwendet werden.

(6) Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Abs. 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 angepasst werden.

(7) Die gemäß § 17 Abs. 15 vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.

(8) Die gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 17 Abs. 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023 vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bewilligt sind, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen nachzurüsten.

Schlagworte

Vorschiff

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253802

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