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§ 49 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Entstehen des Entgeltanspruches

§ 49

Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schifffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stillliegen benützt werden.

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