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§ 42 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Ufergeld

§ 42

Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten.

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