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ARTIKEL 16 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

ARTIKEL 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20005945

Dokumentnummer

NOR40101246

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