Artikel 33
Bei Missbrauch können die Grenzaufsichtsorgane einen Grenzübertrittsausweis vorläufig einbehalten, doch ist er unter Mitteilung des Einbehaltungsgrundes von der Behörde, deren Organ den Grenzübertrittsausweis eingezogen hat, unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung des Grenzübertrittsausweises vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101129
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