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Artikel 12 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 12

Erwerb und Übertragung von Berechtigungen sind unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglich.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101108

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