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Artikel 9 Andere Berichte Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2007

Artikel 9 Andere Berichte

(1) Die WHO kann Berichte aus anderen Quellen als Meldungen oder Konsultationen berücksichtigen; sie bewertet diese Berichte nach den anerkannten epidemiologischen Grundsätzen und übermittelt sodann Informationen über das Ereignis an den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis angeblich eingetreten ist. Bevor sie Maßnahmen aufgrund dieser Berichte ergreift, konsultiert die WHO den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis angeblich eingetreten ist, und bemüht sich, von diesem nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren eine Bestätigung zu erhalten. Zu diesem Zweck kann die WHO die erhaltenen Informationen den Vertragsstaaten zur Verfügung stellen; nur wo dies ordnungsgemäß begründet ist, darf die WHO die Vertraulichkeit der Quelle wahren. Diese Informationen werden im Einklang mit dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren verwendet.

(2) Die Vertragsstaaten unterrichten die WHO nach Möglichkeit binnen 24 Stunden, nachdem sie Anzeichen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit außerhalb ihres Hoheitsgebiets, die zu einergrenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit führen kann, festgestellt haben, manifestiert durch verschleppte oder eingeschleppte

  1. a)beim Menschen auftretende Fälle;b)Vektoren einer Infektion oder Verseuchung oderc)verseuchte Güter.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186891

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