Artikel 7 Weitergabe von Informationen während unerwarteter oder ungewöhnlicher Ereignisse betreffend die öffentliche Gesundheit
Liegen einem Vertragsstaat Anzeichen für ein unerwartetes oder ungewöhnliches Ereignis betreffend die öffentliche Gesundheit vor, das – ungeachtet seines Ursprungs oder seiner Quelle – im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufgetreten ist und eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen kann, so stellt er der WHO alle wichtigen für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zur Verfügung. In einem solchen Fall findet Artikel 6 uneingeschränkt Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20005937
Dokumentnummer
NOR40186889
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