Artikel 45· Umgang mitpersonenbezogenen Daten
(1) Für die öffentliche Gesundheit relevante Informationen, die ein Vertragsstaat nach diesen Vorschriften von einem anderen Vertragsstaat oder der WHO erhoben oder erhalten hat und die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, werden in dem Maße vertraulich behandelt und anonym verarbeitet, wie es das innerstaatliche Recht vorschreibt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Vertragsstaaten personenbezogene Daten offen legen und verarbeiten, wenn es für die Zwecke der Bewertung und Bewältigung einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit unumgänglich ist, jedoch müssen die Vertragsstaaten nach ihrem innerstaatlichen Recht beziehungsweise muss die WHO sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten
- a)richtig und gesetzmäßig verarbeitet und nicht auf eine Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesem Zweck unvereinbar ist;b)in Bezug auf diesen Zweck angemessen, sachdienlich und nicht übermäßig umfangreich sind;c)genau sind und nötigenfalls aktualisiert werden; es müssen alle angemessenen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass ungenaue oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden; undd)nicht länger als erforderlich aufbewahrt werden.
(3) Auf Ersuchen stellt die WHO soweit durchführbar Einzelpersonen ihre in diesem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten in verständlicher Form zur Verfügung, und zwar ohne unangemessene Verzögerungen oder Kosten, und ermöglicht nötigenfalls eine Korrektur.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20005937
Dokumentnummer
NOR40186970
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