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Artikel 42 Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2007

TEIL VIII – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 42 Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen

Aufgrund dieser Vorschriften ergriffene Gesundheitsmaßnahmen sind unverzüglich einzuleiten und abzuschließen sowie transparent und unterschiedslos anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186967

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