TEIL VIII – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 42 Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen
Aufgrund dieser Vorschriften ergriffene Gesundheitsmaßnahmen sind unverzüglich einzuleiten und abzuschließen sowie transparent und unterschiedslos anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20005937
Dokumentnummer
NOR40186967
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