Kapitel IV – Besondere Bestimmungen für Güter, Container und Container-Verladeplätze
Artikel 33 Durchgangsgüter
Vorbehaltlich des Artikels 43 oder wenn dies nicht durch geltende völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist, unterliegen Durchgangsgüter (außer lebenden Tieren), die nicht umgeladen werden, den Gesundheitsmaßnahmen nach diesen Vorschriften nicht und werden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht zurückbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20005937
Dokumentnummer
NOR40186938
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