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Artikel 33 Durchgangsgüter Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2007

Kapitel IV – Besondere Bestimmungen für Güter, Container und Container-Verladeplätze

Artikel 33 Durchgangsgüter

Vorbehaltlich des Artikels 43 oder wenn dies nicht durch geltende völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist, unterliegen Durchgangsgüter (außer lebenden Tieren), die nicht umgeladen werden, den Gesundheitsmaßnahmen nach diesen Vorschriften nicht und werden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht zurückbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186938

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