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§ 18 ProkG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Aus- und Weiterbildung

§ 18

(1) Unter Beachtung der besonderen Anstellungserfordernisse sind alle Bediensteten der Finanzprokuratur verpflichtet, die nach §§ 26 ff BDG 1979, § 67 VBG sowie nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Grundausbildung zu absolvieren und die Dienstprüfungen erfolgreich abzulegen.

(2) Neben der Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung haben sich alle Bediensteten der Finanzprokuratur gemäß einem vom Präsidenten zu erstellenden Fortbildungsprogramm weiterzubilden. Bei dessen Erstellung ist auf die allgemeinen dienstlichen Erfordernisse und die Anforderungen des Arbeitsplatzes Rücksicht zu nehmen. Die Weiterbildung ist nachzuweisen.

(3) Für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses sind die Kosten der Aus- und Weiterbildung entsprechend § 20 Abs. 4 BDG 1979 oder § 30 Abs. 5 VBG rückzuerstatten. Von der Rückersatzverpflichtung kann in begründeten Fällen durch den Präsidenten abgesehen werden.

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