Begriffsbestimmung
§ 2.
Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005895
Dokumentnummer
NOR40231834
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