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§ 1 AOCV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

1. Abschnitt

Luftverkehrsunternehmen

1. Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieser Abschnitt regelt allgemeine flugbetriebliche Anforderungen sowie flugbetriebliche und technische Grundlagen als Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung folgender Genehmigungen:

  1. 1. Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. 2. Beförderungsbewilligung gemäß § 102 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 – LFG, in der jeweils geltenden Fassung, für Rundflüge mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt – AIZ, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt wurde und die zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt sind.

(2) Ein AOC gemäß dem Muster inAnlage A und die Betriebsspezifikationen gemäß dem Muster in Anlage B dürfen von der zuständigen Behörde nur ausgestellt oder verlängert werden, wenn ein Luftbeförderungsunternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), BGBl. II Nr. 143/2010 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(3) Anträge auf Ausstellung und auf Änderung eines AOC sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden. Die zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen, jedoch jedenfalls vor einer Verlängerung, eine Überprüfung des Luftfahrtunternehmens durchzuführen.

(4) Bewilligungen aufgrund dieser Verordnung und aufgrund der in Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind unbeschadet anderer Bestimmungen zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40231833

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