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§ 9 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Aufzeichnungspflichten, Inventur

§ 9

(1) Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,

  1. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
  1. a) Zugang, Abgang, sonstigen Verbleib und Bestand von Milchfett, Butter, Butterfett und Rahm,
  2. b) die hergestellten Mengen an Milchfett, Butterfett, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen,
  3. c) die im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm,
  4. d) Art und Menge der der Butter, dem Butterfett oder dem Rahm beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
  5. e) den Verbleib des Butterfettes, der gekennzeichneten Butter, des gekennzeichneten Rahms, der Zwischen- und Enderzeugnisse und
  1. 3. auf vorheriges Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen und
  2. 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in der AMA den Zeitpunkt der Inventur zwei Wochen im Voraus anzuzeigen, sodass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.

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