Aufzeichnungspflichten, Inventur
§ 9
(1) Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,
- 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
- a) Zugang, Abgang, sonstigen Verbleib und Bestand von Milchfett, Butter, Butterfett und Rahm,
- b) die hergestellten Mengen an Milchfett, Butterfett, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen,
- c) die im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm,
- d) Art und Menge der der Butter, dem Butterfett oder dem Rahm beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
- e) den Verbleib des Butterfettes, der gekennzeichneten Butter, des gekennzeichneten Rahms, der Zwischen- und Enderzeugnisse und
- 3. auf vorheriges Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen und
- 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in der AMA den Zeitpunkt der Inventur zwei Wochen im Voraus anzuzeigen, sodass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
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