Bezug aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern
§ 25
(1) Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt
- 1. Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier
- a) an gemeinnützige Einrichtungen geliefert zu werden oder
- b) zur Herstellung von Butterschmalz für den direkten Verbrauch verwendet zu werden,
- 2. Butterschmalz, das aus Butter hergestellt worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war, und das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch abgegeben zu werden.
Im Falle von Z 1 lit. a ist im Antrag auf den Berechtigungsschein gemäß § 19 hinzuweisen.
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars bei der AMA nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Die AMA hat die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar zu bestätigen. Im Fall von Abs. 1 Z 1 lit. a gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.
(3) Die Butter hat folgenden Kriterien zu entsprechen:
- 1. bei Lieferung von Butter aus einem anderen Mitgliedstaat an gemeinnützige Einrichtungen jenen gemäß Art. 72 lit. b Z i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005, bestätigt durch eine zuständige Untersuchungsstelle des betreffenden Mitgliedstaates und
- 2. bei Lieferung von Butter aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland zur Herstellung von Butterschmalz für den unmittelbaren Verbrauch und von Butterfett nach Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hinsichtlich der Verkehrsbezeichnung Butter jenen des Anhanges XV der Verordnung (EG) 1234/2007 bestätigt durch ein Analyseergebnis des Verarbeiters oder eine Bescheinigung des Herstellers. Bei Drittlandbutter erfolgt eine Überprüfung dieser Kriterien durch Probeziehung durch die zuständige Behörde.
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