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§ 21 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Strafbestimmung

§ 21.

(1) Wer

  1. 1. gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder
  2. 2. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oder
  3. 3. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 18 Flugscheine anbietet oder verkauft,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:

  1. 1. für Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;
  2. 2. für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099760

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