vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone

§ 41.

(1) Das Verbringen von anderen als den in den §§ 33 bis 40 genannten tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Überwachungszone, ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Abs. 1, die

  1. 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden und die von nach diesem Datum gewonnenen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert wurden oder
  2. 2. einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder
  3. 3. einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70° gehalten wird, unterzogen wurden, oder
  4. 4. im Falle von Blut und Bluterzeugnissen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A („Erzeugnisse tierischen Ursprungs“)

    Z 5 („Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten“) erfüllen, oder

  1. 5. im Falle von Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 6 („Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette“) erfüllen, oder
  2. 6. im Falle von Heimtierfutter und Kauspielzeug, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 7 („Heimtierfutter und Kauspielzeug“) erfüllen, oder
  3. 7. im Falle von Jagdtrophäen von Huftieren, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 8 („Jagdtrophäen von Huftieren“) erfüllen, oder
  4. 8. im Falle von Tierdärmen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 9 („Tierdärme“) Erfüllen, oder
  5. 9. zusammengesetzte Produkte sind, die nicht weiter behandelt werden müssen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die entweder einer MKSV-inaktivierenden Behandlung gemäß Anlage 7 Abschnitt A unterzogen oder von Tieren gewonnen wurden, die nicht unter die Sperrmaßnahmen dieser Verordnung fallen; oder
  6. 10. als abgepackte Produkte zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099276

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)