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§ 40 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone

§ 40.

(1) Das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Überwachungszone gewonnen wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, die

  1. 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger im Sinne von § 7 Abs. 1 in einem Tierhaltungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnener Wolle, Haaren und Borsten getrennt gelagert wurden, oder
  2. 2. den Erfordernissen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII („Vorschriften für Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federteile“) Teil A Nr. 1 der Verordnung (EG) 1774/2002 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099275

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