vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 37.

(1) Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Tierhaltungsbetrieben sowie aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthöfen, Veterinärgrenzkontrollstelle oder Transportmitteln gemäß § 11, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Überwachungszone sind, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der Abtransport von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone, wenn dieser:

  1. a) zu einer dafür bestimmten, gemäß Tiermaterialiengesetz zugelassenen, technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III („Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Abschnitt II („Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Teil A („Inverkehrbringen“) Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, oder
  2. b) zur Zwischenlagerung

    erfolgt und

  1. c) jeweils zuvor von der Behörde genehmigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099272

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)