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§ 36 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden

§ 36.

(1) Das Verbringen von Milch, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von den daraus hergestellten Milcherzeugnissen, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 3 und 4 verboten, sofern diese Milch und die daraus erzeugten Produkte in Milchverarbeitungsbetrieben behandelt oder erzeugt wurden, die in der Überwachungszone gelegen sind.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse aus Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone, sofern:

  1. 1. der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht arbeitet, ihre Gewinnung oder Erzeugung mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung erfolgt ist und ihre anschließende Lagerung und Beförderung – getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden – so durchgeführt wurde, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, oder
  2. 2. der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht steht und sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen und entsprechend gekennzeichnet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099271

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