vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone

§ 34.

(1) Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Überwachungszone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 und 3 verboten.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Überwachungszone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden, sofern folgende Auflagen und Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Fleischbetrieb steht unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes gemäß § 24 LMSVG.
  2. 2. Im Fleischbetrieb werden nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen im Sinne von § 33 Abs. 2 Z 2 vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen gemäß Anlage 8 („Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen“) Abschnitt B oder nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen von Tieren, die außerhalb der Überwachungszone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren, die gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 zum Fleischbetrieb/Schlachthof befördert wurden, verarbeitet.
  3. 3. Solcherart gewonnenes frisches Fleisch, ist mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I („Frischfleisch“) Abschnitt I („Aufgaben des amtlichen Tierarztes“) Kapitel III („Genusstauglichkeitskennzeichnung“) der Verordnung (EG) 854/2004 oder – im Falle von Fleischzubereitungen, Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung – mit einer Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II („Vorschriften für mehrere Erzeugnisse tierischen Ursprungs“) Abschnitt I („Identitätskennzeichnung“) der Verordnung (EG) 853/2004, versehen;
  4. 4. Während des gesamten Erzeugungsprozesses muss/müssen alles derartige frische Fleisch, Faschiertes oder alle derartigen Fleischzubereitungen deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Faschiertem oder Fleischzubereitungen, das/die gemäß dieser Verordnung für die Verbringung aus der Überwachungszone nicht in Frage kommt/kommen, getrennt befördert und gelagert werden.

(3) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind zudem Fleischerzeugnisse, die in Fleischbetrieben der Überwachungszone hergestellt wurden, sofern sie entweder

  1. 1. aus frischem Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, das mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG versehen ist und unter amtlicher Aufsicht zu einem ausgewiesenen Betrieb zur Behandlung gemäß Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG “) befördert wurde, oder
  2. 2. aus Fleisch hergestellt wurden, das die Anforderungen von Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt.

(4) Für frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das/die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist/sind, ist die Einhaltung der Bedingungen des Abs. 2 von der für den Fleischbetrieb zuständigen Behörde vor der Verbringung aus dem Fleischbetrieb zu bestätigen. Der Landeshauptmann hat die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Behörde zu überwachen und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Falle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Verbringung dieser Produkte eine Liste dieser Fleischbetriebe zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099269

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)