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§ 33 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten

§ 33.

(1) Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus hergestellten Fleischerzeugnissen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie sofern sie jeweils alle der nachstehend in Z 1 oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:

  1. 1. Sie müssen
  1. a) mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt, zu dem eine Infektion mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb der entsprechenden Schutzzone frühestens erfolgt sein kann, produziert worden sein, und
  2. b) nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch so getrennt gelagert und befördert worden sein, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, und
  3. c) durch eine gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichnung leicht von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen unterschieden werden können, die für die Versendung aus der Überwachungszone nicht geeignet sind; oder
  1. 2. sie müssen von Tieren gewonnen worden sein, die zum Schlachthof unter zumindest ebenso strengen Auflagen und Bedingungen, wie sie in § 31 Abs. 4 Z 1 bis 4 vorgesehen sind, befördert wurden, vorausgesetzt, auf das frische Fleisch, Faschierte, die Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse werden die Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 4 angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099268

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