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§ 30 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

§ 30.

(1) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis

  1. 1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden und seither mindestens 15 Tage vergangen sind, und
  2. 2. die Tiere der empfänglichen Arten in allen Tierhaltungsbetrieben klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

(2) Nach Aufhebung der Schutzzone wird dieses Gebiet zur Überwachungszone.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099265

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