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§ 29 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone

§ 29.

(1) Das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Abs. 1, die

  1. 1. entweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in Tierhaltungsbetrieben im Sinne von § 7 Abs. 1 erzeugt wurden und die von nach diesem Zeitpunkt erzeugten Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh getrennt gelagert und befördert wurden oder
  2. 2. vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt sind oder
  3. 3. in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, erzeugt wurden, oder
  4. 4. in Betrieben erzeugt wurden, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die das Rohmaterial von den Betrieben im Sinne von Z 3 oder von Betrieben außerhalb der Schutzzone beziehen, oder
  5. 5. im Falle von Trockenfutter und Stroh, in Tierhaltungsbetrieben erzeugt wurden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern diese Erzeugnisse die Anforderungen von Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt B („Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs“) Z 1 erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099264

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