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§ 28 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Schutzzone

§ 28.

(1) Das Verbringen von nicht in den §§ 19 bis 27 genannten anderen tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Abs. 1, die

  1. 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden und die von nach diesem Datum gewonnenen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert wurden oder
  2. 2. einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder
  3. 3. einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70°C gehalten wird, unterzogen wurden oder
  4. 4. im Falle von Blut und Bluterzeugnissen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A („Erzeugnisse tierischen Ursprungs“)

    Z 5 („Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten“) erfüllen, oder

  1. 5. im Falle von Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 6 („Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette“) erfüllen, oder
  2. 6. im Falle von Heimtierfutter und Kauspielzeug, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 7 („Heimtierfutter und Kauspielzeug“) erfüllen oder,
  3. 7. im Falle von Jagdtrophäen von Huftieren, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 8 („Jagdtrophäen von Huftieren“) erfüllen, oder
  4. 8. im Falle von Tierdärmen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 9 („Tierdärme“) erfüllen, oder
  5. 9. zusammengesetzte Produkte sind, die nicht weiter behandelt werden müssen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die entweder einer MKSV-inaktivierenden Behandlung gemäß Anlage 7 Abschnitt A unterzogen oder von Tieren gewonnen wurden, die nicht unter die Sperrmaßnahmen dieser Verordnung fallen; oder
  6. 10. als abgepackte Produkte zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika oder als Laborreagenzien bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099263

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