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§ 13 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet

§ 13.

(1) Bei Feststellung von MKS bei Wildtieren sind von der Behörde schnellstmöglich folgende Maßnahmen in den Tierhaltungsbetrieben innerhalb des Sperrgebiets gemäß § 12 Abs. 1 zu ergreifen:

  1. 1. Die Behörde hat unverzüglich alle im Sperrgebiet gelegenen Tierhaltungsbetriebe festzustellen und in diesen Tierhaltungsbetrieben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 durchzuführen, die stets auf dem neuesten Stand zu halten sind.
  2. 2. Alle Tiere empfänglicher Arten in den Tierhaltungsbetrieben des Sperrgebiets sind entweder in ihren gewöhnlichen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildtieren ermöglicht, untezubringen. Wildtiere dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Tierhaltungsbetrieb gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen können.
  3. 3. Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb des Sperrgebiets gemäß § 12 Abs. 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 2 verboten.

(2) Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb des Sperrgebiets gemäß § 12 Abs. 1 können nach Maßgabe der Seuchenlage von der Behörde auf Antrag des Tierhalters genehmigt werden, sofern:

  1. 1. die Tiere empfänglicher Arten aus Tierhaltungsbetrieben stammen, in denen alle Tiere empfänglicher Arten innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf MKS untersucht worden sind, und
  2. 2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten in außerhalb des Sperrgebiets gelegene Tierhaltungsbetriebe, die Tiere empfänglicher Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf MKS untersucht worden sind und sichergestellt ist, dass
  1. a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 ergeben, und
  2. b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden, und
  3. c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird, und
  4. d) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten sichergestellt ist,dass diese im Bestimmungsbetrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der amtlichen Beobachtung unterliegen und nach Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf MKS untersucht werden,
  1. 3. im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten, diese nur in einen Schlachthof innerhalb des Sperrgebiets oder in einen vom Landeshauptmann bestimmten Schlachthof im Inland verbracht werden.,

(3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 und 7 (Biosicherheitsmaßnahmen, Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln) gelten sinngemäß auch für das Sperrgebiet.

(4) Alle erkrankten oder verendeten Tiere empfänglicher Arten in den Tierhaltungsbetrieben des Sperrgebietes sind der Behörde zu melden.

(5) Der Landeshauptmann hat anzuordnen, dass alle Schlachtungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb des Sperrgebietes der Untersuchungspflicht gemäß § 53 Abs. 6 LMSVG durch einen amtlichen Tierarzt gemäß § 24 LMSVG unterliegen. Im Zuge dieser Untersuchungen sind Proben zur serologischen Untersuchung auf MKS zu nehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.

Schlagworte

Zuchttier

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099248

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