vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Epidemiologische Untersuchungen

§ 14.

(1) Die epidemiologischen Erhebungen des amtlichen Tierarztes sind nach Bestätigung des Seuchenausbruchs laufend weiterzuführen und die Ergebnisse dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat die weiteren Maßnahmen in Absprache mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu organisieren und zu koordinieren.

(2) Die Untersuchungen sind durch die amtlichen Tierärzte unter Verwendung der im MKS-Krisenplan enthaltenen Erhebungsprotokolle durchzuführen.

(3) Die Untersuchungsberichte haben alle Informationen bezüglich der Ursachen der Krankheit sowie die Gesamtheit der Faktoren, die zur Erkrankung geführt haben, des Ausmaßes der Infektion vor Bekanntwerden, der Möglichkeiten der Verbreitung, der möglichen Ansteckung anderer empfänglicher Tiere sowie der Verbringungen von Tieren, Personen, Fahrzeugen und Gegenständen, die Träger des MKS-Erregers sein könnten, zu enthalten.

(4) Die in Abs. 3 genannten Untersuchungsberichte dürfen in personenbezogener Form nur Daten über Personen, die Überträger des MKS-Erregers sein könnten, enthalten und sind auf folgende Datenarten zu beschränken:

  1. 1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
  2. 2. Beruf bzw. Tätigkeit,
  3. 3. Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s),
  4. 4. Zeitpunkt des Kontakts mit Tieren des Bestandes bzw. deren Blut oder Ausscheidungen,
  5. 5. Aufenthaltsorte, Reisen und Kontaktpersonen seit dem mutmaßlichen Beginn einer möglichen Infektion bzw. Kontamination der betreffenden Person,
  6. 6. amtliche Kennzeichen der von diesen Personen benutzten Kraftfahrzeuge.

(5) Die in Abs. 4 Z 1 bis 6 genannten Daten dürfen nur so weit verarbeitet werden (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005), als dies zur behördlichen Bekämpfung und Tilgung der MKS erforderlich ist. Eine Übermittlung (§ 4 Z 12 DSG 2000) ist nur an solche Empfänger zulässig, für die die Bekämpfung und Tilgung der MKS eine gesetzlich übertragene Aufgabe darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099249

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)